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Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

Rahmenverträge und Mindestanforderungen im Überblick

Mit § 21b EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) hat der Gesetzgeber die Liberalisierung des Messmarktes eingeleitet und Dritten die Möglichkeit gegeben, den Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung) und die Messdienstleistung (Ablesung und Messung) für die Anschlussnehmer zu erbringen.

Bei Vorhandensein von Messeinrichtungen des Netzbetreibers EMS hat die Übernahme des Messstellenbetriebes durch einen Dritten ausschließlich entweder durch Erwerb und Weiterbetrieb der vorhandenen Messeinrichtungen oder Ausbau und Übergabe der vorhandenen Messeinrichtungen an die EMS und Einbau und Nutzung einer vom neuen Messstellenbetreiber nach Maßgabe dieser Technischen Mindestanforderungen zur Verfügung gestellten Ausstattung zu erfolgen.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Netzbetreiber Energie Mittelsachsen GmbH und dem Messstellenbetreiber/ Messdienstleister ist der Abschluss eines Messstellen- und Messrahmenvertrages erforderlich.